Makler

Makler
Vermittler

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Mak|ler ['ma:klɐ], der; -s, -, Mak|le|rin ['ma:klərɪn], die; -, -nen:
Person, die Verkauf oder Vermietung von Häusern, Grundstücken, Wohnungen usw. vermittelt:
das Haus soll über einen Makler verkauft werden.
Syn.: Vermittler, Vermittlerin.
Zus.: Grundstücksmakler, Grundstücksmaklerin, Immobilienmakler, Immobilienmaklerin.

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Mak|ler 〈m. 3Vermittler für Kauf u. Verkauf von Waren, Effekten, Grundstücken (Börsen\Makler, Grundstücks\Makler) ● ehrlicher \Makler 〈fig.〉 (Beiname Bismarcks) [<mnddt. makeler;makeln]

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Mak|ler , der; -s, - [aus dem Niederd. < mniederd. makeler, zu makeln]:
jmd., der Verkauf, Vermietung, den Abschluss von Verträgen in verschiedenen Bereichen vermittelt (Berufsbez.):
einen M. einschalten;
Ü ein ehrlicher M. (ein uneigennütziger Vermittler; nach dem dt. Reichskanzler O. v. Bismarck, der sich selbst so bezeichnete).

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Makler,
 
Mäkler, derjenige, der gegen Entgelt einem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachweist (Nachweismakler), d. h. einen bisher unbekannten Interessenten für ein angestrebtes Geschäft unter Angabe von Objekt und Person benennt, oder Abschlüsse vermittelt (Vermittlungsmakler), also die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners herbeiführt (§§ 652 ff. BGB). Gegenstand der Maklertätigkeit ist grundsätzlich jedes Geschäft, sofern nicht gesetzliche Vermittlungsverbote bestehen (z. B. bei der Vermittlung in beruflichen Ausbildungsstellen). Einen Anspruch auf Entgelt hat der Makler nur dann, wenn infolge seiner Tätigkeit der Vertrag mit einer vom Makler verschiedenen Person rechtsgültig zustande gekommen ist; die Höhe des Entgelts richtet sich regelmäßig nach der im vermittelten Vertrag vereinbarten Gegenleistung. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Makler auch für den Vertragspartner des Auftraggebers tätig geworden ist, es sei denn, dass ihm die Doppeltätigkeit gestattet wurde (§ 654 BGB). Das Rechtsverhältnis des Maklers zu seinem Auftraggeber wird durch den Maklervertrag bestimmt. Danach ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das ihm angebotene Geschäft anzunehmen, er kann auch Dienste weiterer Makler in Anspruch nehmen oder sich selbst um einen Abschluss bemühen. Anderes gilt zum Teil dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Alleinauftrag vereinbart wurde, durch den dem Makler der Vertragsabschluss für eine bestimmte Zeit fest und ausschließlich an die Hand gegeben wird; in diesem Fall hat der Makler eine unbedingte Verpflichtung zum Tätigwerden; der Auftraggeber macht sich schadenersatzpflichtig, wenn es aufgrund der Vermittlung durch einen anderen Makler zum Geschäftsabschluss kommt, er bleibt aber zu Eigenabschlüssen berechtigt.
 
Sonderregeln gelten zum Schutz des Auftraggebers für die Vermittlung von Wohnraum (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung); weitere Schutzvorschriften finden sich in der Makler- und Bauträger-VO in der Fassung vom 7. 11. 1990 (Buchführungs- und Informationspflichten, Sicherheitsleistungen u. a.) und in der Arbeitsvermittler-VO vom 11. 3. 1994. Immobilienmakler sowie gewerbsmäßige Bauträger und Baubetreuer (Baubetreuungsvertrag) bedürfen der Erlaubnis (Gewerbezulassung) nach § 34 c Gewerbeordnung, gewerbliche Arbeitsvermittler benötigen die Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit.
 
Neben den Zivilmaklern, zu denen auch Ehemakler (Ehevermittlung) und gewerbliche Arbeitsvermittler gehören, gibt es Handelsmakler die.
 
In Österreich gilt seit 1. 7. 1996 das Maklergesetz, das u. a. die bisherigen §§ 93 ff. HGB und § 29 Handelsvertretergesetz 1921 außer Kraft setzt. Makler ist danach, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Das Gesetz enthält im allgemeinen Teil Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Parteien eines Maklervertrages und in weiteren Teilen Bestimmungen für einzelne Maklertypen, so für Immobilienmakler (§§ 16 ff.), Handelsmakler (§§ 19 ff.) einschließlich Versicherungsmakler (§§ 26 ff.) und Personalkreditvermittler (§§ 33 ff.). Weitere Vorschriften für Verbrauchergeschäfte regelt das Konsumentenschutzgesetz, z. B. das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Immobiliengeschäften (§ 30a) oder die Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers (§ 30b). - Die Regelungen des schweizerischen Rechts stimmen im Wesentlichen mit dem deutschen Maklerrecht überein (Art. 412-418 OR).
 
Im Börsenwesen ein amtlich bestellter und vereidigter Makler (Kursmakler, im angelsächsischen Sprachgebrauch Broker), der Geschäftsabschlüsse an der Börse in Wertpapieren und Waren vermittelt, die amtlichen Börsenpreise (Kurs) feststellt beziehungsweise an der Feststellung mitwirkt. Der Kursmakler darf während des Präsenzhandels an der Börse nur in den ihm zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln. Er darf bei Wertpapieren oder Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung oder in eigenem Namen nur abschließen oder eine Bürgschaft beziehungsweise Garantie für die von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Aufträge nötig ist. Gleiches gilt für Aufgabegeschäfte. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen keine tendenzverstärkende Wirkung haben. Der Kursmakler darf in der Regel kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben oder an einem solchen beteiligt sein. Er muss bei allen Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend sein. Die Maklergebühr (Courtage, Kurtage) ist einheitlich festgesetzt, meist in Promille des Kurswerts (bei Aktien oder Optionsscheinen) oder des Nennwerts (bei Anleihen). Die Kursmakler sind in Maklerkammern zusammengeschlossen. Diese wirken bei Bestellung von Kursmaklern entsprechend der von der Landesregierung erlassenen Maklerordnung mit. Außerdem haben sie die Aufgabe, unbeschadet der Befugnisse der sonstigen Börsenorgane, Aufsicht zu führen, die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler durch Gruppenbildung (je zwei Kursmakler) vorzunehmen sowie Streitigkeiten besonders aus dem Auftragsverhältnis zu schlichten. Aufgaben und Tätigkeit der Kursmakler sind im Börsengesetz (§§ 30-34) in der Fassung vom 17. 7. 1996 geregelt.
 
Freie Makler (Freimakler) können Geschäfte auch durch Selbsteintritt erledigen (Eigengeschäfte), unter dem Vorbehalt der späteren Aufgabe des Kontrahenten (Aufgabemakler). Kassamakler vermitteln nur Geschäfte, wenn sie Gegenkontrahenten gefunden haben, andernfalls geben sie die Order dem Kursmakler; Spekulationsmakler schließen auch, ohne sofort einen Kontrahenten zu haben, zu einem festen Preis ab. Freie Makler vermitteln Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten, aber auch im amtlichen Handel. Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen gemäß § 8 Börsengesetz der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde (Börsen).
 
In Österreich ist der von der Börsenkammer angestellte und vereidigte Kursmakler (Sensal) für die Kursnotierung verantwortlich. Wegen der Onlineverbindungen der Banken wird er allerdings zunehmend entbehrlich. Der freie Makler ist für die Vermittlung im geregelten Freiverkehr zuständig. - In der Schweiz werden die Funktionen der Makler von konzessionierten Banken und Effektenhandelsunternehmen (Effektenhändler) ausgeübt nach Kommissionsrecht (Art. 425 ff. OR) und nach den Verhaltensregeln des Börsengesetzes.

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Mak|ler, der; -s, - [aus dem Niederd. < mniederd. makeler, zu ↑makeln]: jmd., der Verkauf, Vermietung, den Abschluss von Verträgen in verschiedenen Bereichen vermittelt (Berufsbez.): einen M. einschalten; Ü ein ehrlicher M. (ein uneigennütziger Vermittler; nach dem dt. Reichskanzler O. v. Bismarck, der sich selbst so bezeichnete); In der Regierung ringen die M. der Globalisierung mit den letzten Traditionalisten, die Gesellschaft noch als Auftrag zu sozialer Heimat verstehen (Woche 20. 12. 96, 1).

Universal-Lexikon. 2012.

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